Verkaufs- und Lieferbedingungen der b-teck GmbH

1. Allgemeines
1.1 Soweit Verträge mit der b-teck GmbH schriftlich geschlossen werden oder ein der b-teck GmbH erteilter Auftrag schriftlich bestätigt wird, wird vermutet, dass der schriftlich fixierte Inhalt der Vereinbarung vollständig und richtig ist. Dem Besteller bleibt es unbenommen, den Beweis dafür anzutreten, dass aufgrund mündlicher Vereinbarung von dem schriftlich fixierten Inhalt abgewichen worden ist.
1.2 Allen Lieferungen und Leistungen der b-teck GmbH liegen ausschließlich unsere AGBs zugrunde; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
1.3 Die Liefer- und Leistungsverpflichtungen der b-teck GmbH umfassen die von der b-teck GmbH schriftlich bestätigten Lieferungen und Leistungen.

2. Preisstellung
2.1 Alle Preise gelten ab Werk bzw. Lager einschließlich Verladung, ohne Verpackung, ohne Transportversicherung und ohne Umsatzsteuer vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung. Versandweg und Beförderungsart werden durch b-teck GmbH bestimmt. Sofern eine frachtfreie Lieferung oder Abholvergütung vereinbart sind, gilt dies nur, wenn die Gesamtbestellung bzw. der Wert des Abrufs mindestens 3.000,00 Euro netto entspricht. Haben die Aufträge oder Einzelabrufe einen geringeren Wert, erfolgt die Lieferung nach Wahl von b-teck GmbH entweder unfrei oder franko unter Berechnung der entstandenen Fracht. Eine Abholvergütung wird in diesen Fällen nicht gewährt.
2.2 Preisänderungen durch b-teck GmbH sind möglich, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. b-teck GmbH ist berechtigt, Preise zu erhöhen, wenn bis zur vollständigen Bearbeitung des Auftrages und der Auslieferung die Löhne, Materialkosten oder marktmäßigen Einstandspreise erhöht worden sind. Die Erhöhung tritt entsprechend den Kostensteigerungen ein. Der Besteller ist nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt, mindestens jedoch 40 Prozent. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß dieser Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.

3. Lieferumfang und Lieferfrist
3.1 Der Lieferumfang ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung der b-teck GmbH.
3.2 Konstruktions- oder Formänderungen, die auf Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern dadurch der Liefergegenstand nicht erheblich verändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind. Lieferfristen werden mit der Maßgabe vereinbart, dass die bei normalem Ablauf der Fertigung eingehalten werden können. Sie beginnen mit dem Datum ihrer schriftlichen Bestätigung, jedoch erst, wenn der Besteller seine Mitwirkungshandlung erbracht hat, insbesondere Unterlagen beschafft, Bestellungen vorgenommen, erforderliche Formalitäten erfüllt und vereinbarte Anzahlungen geleistet hat.
3.3 Lieferfristen und Termine verlängern sich bei einer Behinderung – auch durch Zulieferer von b-teck GmbH – angemessen. Insbesondere übernimmt b-teck GmbH kein Verzögerungsrisiko durch solche Arbeitskämpfe oder andere unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Verantwortungsbereichs von b-teck GmbH liegen, soweit diese Verzögerungsgründe auf die Fertigung und Ablieferung des Vertragsgegenstandes Einfluss nehmen können. b-teck GmbH hat solche Behinderungen auch dann nicht zu vertreten, wenn bereits bei Eintritt der Behinderung Lieferungsverzug bestand. b-teck GmbH verpflichtet sich, dem Besteller Beginn und Ende dieser Behinderungen so früh wie möglich mitzuteilen. Wird durch diese Behinderung die Durchführung des Auftrags für b-teck GmbH unangemessen erschwert, wird b-teck GmbH von der Leistungspflicht befreit. Soweit gesetzlich zulässig, sind Ansprüche jeglicher Art des Bestellers aus der Verzögerung durch die genannten, von b-teck GmbH nicht zu vertretenden Behinderungen ausgeschlossen.

4. Annullierungskosten und Warenrücknahme
4.1 Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann b-teck GmbH 10 Prozent des Vertragspreises (brutto) für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern, unabhängig von weitergehenden Ansprüchen. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden eingetreten ist.
4.2 Ist der Vertragsgegenstand bereits an den Besteller ausgeliefert und erklärt sich b-teck GmbH bereit den Vertrag rückabzuwickeln aus Gründen, die b-teck GmbH nicht zu vertreten hat, zahlt der Besteller als Pauschalentschädigung ohne Einzelnachweis 10 Prozent des Nettorechnungswertes. b-teck GmbH ist nicht zur Rücknahme verpflichtet.
4.3 b-teck GmbH ist in den Fällen der Ziff. 4.1 und 4.2 berechtigt, alle im Zusammenhang mit der Rücknahme angefallenen Kosten, insbesondere Hin- und Rückfrachten, Frachtausgleichsbeträge, Rollgelder, Speditionskosten, Aufarbeitungskosten oder sonstiges von dem zu erstattenden Netto-Rechnungsbetrag abzusetzen oder zu berechnen. Dazu gehört auch ein etwa vom Besteller gezogener Skontobetrag.

5. Abnahme; Gefahrenübergang und Transportversicherung
5.1 Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung (Lieferung durch b-teck GmbH) erfolgt die Übergabe in Beckum. Der Bestellter ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert.
5.2 Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist die b-teck GmbH nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.
5.3 Die Gefahr geht – auch bei Teillieferungen – auf den Besteller über mit der Übergabe an ihn, bei Versendung – auch bei Verwendung der Transportmittel der b-teck GmbH oder frachtfreier Lieferung – mit Beendigung oder Verladung im Lieferwerk bzw. Lager. Die Gefahr geht – auch bei Teillieferungen – mit Bereitstellung bzw. mit Anzeige der Versand- oder Abnahmebereitschaft auf den Besteller über, wenn die Übergabe bzw. Versendung oder Abnahme aus nicht von der b-teck GmbH zu vertretenden Umständen verzögert oder verhindert wird. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.
5.4 Die Transportversicherung erfolgt durch die b-teck GmbH für Rechnungen des Bestellers, falls keine gegenteilige Weisung von ihm vorliegt oder er die Ware nicht selbst abholt.

6. Zahlungsbedingungen
6.1 Rechnungen der b-teck GmbH sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto oder innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto vom Rechnungsbetrag zahlbar.
6.2 Abweichend von Ziff. 6.1 sind Aufträge, deren Wert 25.000,00 Euro übersteigt, mit 1/3 bei Erhalt der Auftragsbestätigung, mit 1/3 bei der Versandbereitschaftsanzeige, der Rest 30 Tage nach Rechnungsdatum bzw. Gefahrenübergang fällig.
6.3 Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit der b-teck GmbH. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen. Bei jeglicher Wechselhaftung unsererseits entfällt ein Skontoabzug.
6.4 Hält der Besteller die Zahlungsfrist nicht ein, so gerät er ohne Mahnung in Verzug. Verzugszinsen berechnet die b-teck GmbH mit 5 % p.a. über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die b-teck GmbH eine Belastung mit einem höheren Zinssatz hat oder wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist.
6.5 Stellt der Besteller seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichsoder Insolvenzverfahrens beantragt oder kommt der Besteller mit der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks in Verzug, so wird die Gesamtforderung der b-teck GmbH sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Die b-teck GmbH ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
6.6 Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gegenansprüchen des Vertragspartners sowie die Aufrechnung mit solchen Ansprüchen ausgeschlossen, es sei denn, dass diese Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Bis zur endgültigen Erfüllung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen – im Fall der laufenden Rechnung auch eines etwa gezogenen und anerkannten Saldos – sowie bis zum vollen Ausgleich von Eventualverbindlichkeiten, die die b-teck GmbH im Interesse des Bestellers eingegangen ist, bleibt die gelieferte Ware Eigentum der b-teck GmbH (Vorbehaltsware). Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.
7.2 Verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung für die b-teck GmbH, ohne dass Verbindlichkeiten für die b-teck GmbH hieraus erwachsen. Die b-teck GmbH wird unmittelbar Eigentümerin der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich b-teck GmbH und Besteller darüber einig, dass die b-teck GmbH in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird. Der Besteller verwahrt die neue Sache für die b-teck GmbH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht b-teck GmbH gehörenden Gegenständen steht b-teck GmbH Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Werts der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung oder Vermietung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit der b-teck GmbH seinen Anspruch aus der Veräußerung oder Vermietung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von der b-teck GmbH in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der der b-teck GmbH abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung. Für den Fall, dass der Eigentumsübergang auf b-teck GmbH aus irgendwelchen Gründen versagt, tritt der Besteller schon jetzt seine etwaigen Ansprüche gem. § 951 BGB an die b-teck GmbH ab.
7.3 Vorbehaltsware darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußert werden, jedoch nicht mehr, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt. Der Besteller ist verpflichtet, der b-teck GmbH Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware unverzüglich anzuzeigen.
7.4 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, gleich in welchem Zustand, werden mit allen Nebenrechten bereits jetzt an die b-teck GmbH zur Sicherung abgetreten. Auf Verlangen der b-teck GmbH hat der Besteller die Abtretung seinen Abnehmern anzuzeigen und der b-teck GmbH die Unterlagen zur Geltendmachung der Rechte der b-teck GmbH zu überlassen. Solange die b-teck GmbH von dem der b-teck GmbH jederzeit zustehenden Recht zur Einziehung der Forderung keinen Gebrauch macht, ist der Besteller hierzu berechtigt und verpflichtet und hat der b-teck GmbH den eingezogenen Betrag unverzüglich abzuführen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert oder vermietet, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller der b-teck GmbH mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung bzw. des Gesamtmietzinses ab, der dem von der b-teck GmbH in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht.
7.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an die b-teck GmbH ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Ist der Besteller Eigentümer des Grundstücks oder steht ihm aus anderen Rechtsgründen ein Anspruch auf den Mietzins aus diesem Grundstück zu, so tritt er auch diesen Mietzins an die b-teck GmbH ab. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von der b-teck GmbH in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht.
7.6 Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht oder der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist Vergleichs- oder Insolvenzantrag gestellt, so ist die b-teck GmbH berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an sich zu nehmen; ebenso kann die b-teck GmbH die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen; dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Der Besteller gewährt der b-teck GmbH oder ihrer Beauftragten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Die b-teck GmbH ist berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
7.7 Übersteigt der Wert der Ware den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so ist die b-teck GmbH auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die Sicherheiten insoweit, nach der Wahl der b-teck GmbH freizugeben.
7.8 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch die b-teck GmbH gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht gesetzlich zwingend etwas anderes geregelt ist oder dies ausdrücklich durch die b-teck GmbH schriftlich erklärt wird.

8. Gewährleistung und Haftung
8.1 Für Mängel der Lieferungen und Leistungen von der b-teck GmbH, die innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang auftreten, erfüllt die b-teck GmbH Ansprüche des Bestellers mit folgender Maßgabe: Sofern der Mangel unverzüglich schriftlich durch den Besteller angezeigt wird, spätestens innerhalb einer Woche nach Gefahrübergang, bessert die b-teck GmbH nach seiner Wahl am Verwendungsort oder in einem der Lieferwerke nach oder liefert Ersatz, sofern der Mangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war. Grundsätzlich haftet die b-teck GmbH auch für solche Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb einer Woche nach Gefahrübergang nicht entdeckt werden können, wenn sie unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Sofern Teile ersetzt werden, gehen die alten Teile in das Eigentum der b-teck GmbH über. Ersatzansprüche setzen in jedem Fall voraus, dass die Betriebs- oder Wartungsanweisungen der b-teck GmbH befolgt werden. Eine Haftung tritt ferner nicht ein, wenn Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht der Originalspezifikation entsprechen. Sofern die b-teck GmbH substantiiert darlegt, dass einer der genannten Umstände den Mangel herbeigeführt hat, trägt der Besteller der Beweislast dafür, dass die genannten Umstände nicht für den Mangel kausal waren. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Besteller ohne vorherige Zustimmung der b-teck GmbH Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vornimmt oder vornehmen lässt. Ferner sind Gewährleistungsansprüche solange ausgeschlossen, sofern der Besteller mit Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist, die von ihm an die b-teck GmbH zu leisten sind. Dazu gehören auch Ansprüche aus anderen, zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnissen oder Verträgen. Die b-teck GmbH tritt im Übrigen Ansprüche gegen Lieferanten für Erzeugnisse, die nicht von der b-teck GmbH hergestellt worden sind, an den Besteller ab.
8.2 Die für die Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits und Materialkosten werden von der b-teck GmbH übernommen. Das gilt jedoch nur insoweit, als der Vertragsgegenstand nach Gefahrübergang an dem Ort verbleibt, zu dem er von der b-teck GmbH geliefert worden ist, es sei denn, das Verbringen an einen anderen Ort entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. Für in das Ausland verbrachte Vertragsgegenstände gilt das jedoch nicht, insoweit gilt der Gewährleistungsfall am Ort des Grenzübertritts als entstanden.
8.3 Haftet b-teck GmbH nach Ziff. 8.1 für einen Mangel auf Nachbesserung oder, falls diese nicht möglich ist oder nach Wahl der b-teck GmbH auf Ersatzlieferung, kann der Besteller, sofern die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung wiederum mangelbehaftet ist, erneut Nachbesserung verlangen, die b-teck GmbH ist berechtigt, eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach ihrer Wahl vorzunehmen. Setzt der Besteller zur mangelfreien Nachbesserung oder mangelfreien Ersatzlieferung eine angemessene Frist und ist der Mangel immer noch vorhanden oder wird eine erneute Nachbesserung/Ersatzlieferung von der b-teck GmbH nicht vorgenommen, beschränkt sich das Recht des Bestellers auf Minderung, § 441 BGB. Ist die Beschränkung auf den Minderungsanspruch für den Besteller unzumutbar, stehen ihm die Rechte aus § 440 BGB zu. Im Falle des Schadensersatzes ist jedoch die Haftungshöhe begrenzt auf den Wert der Lieferung. Weitergehende Ansprüche deswegen sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
8.4 Gewährleistungsansprüche, die auf Mängeln beruhen, die gemäß 8.1 rechtzeitig geltend gemacht worden sind, verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Sache, beginnend mit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Die Verjährung tritt auch ein, wenn die Rüge gemäß Ziff. 8.1 erst kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist erhoben wird.
8.5 Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Verbrauchs- und Verschleißteile. Darüber hinaus sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, die Mängel betreffen durch unsachgemäße Lagerung, ungeeignete Betriebs- und Einbauverhältnisse, unsachgemäße Fremdmontage, Nichtbeachten der DIN 19630 oder mangelhafte Ware oder die durch andere, durch den Besteller gesetzte Ursachen entstanden sind.
8.6 Jegliche Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften für vertragstypisch vorhersehbarer Schäden, für die zwingend gehaftet wird. Die b-teck GmbH haftet auch auf Schadensersatz im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
8.7 Nur in dem in 8.6 festgelegten Umfang steht die b-teck GmbH auch für Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen ein.
8.8 Alle Ansprüche auf Gewährleistung gegen die b-teck GmbH sind nicht abtretbar.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
9.1 Erfüllungsort für die von der b-teck GmbH zu erbringenden Sachleistungen ist der Sitz des jeweiligen Lieferwerkes, von dem aus die Lieferung erfolgt. Erfüllungsort für alle Geldleistungen ist Beckum.
9.2 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, wie auch für Scheck- und Wechselklagen, sowie Verfahren auf Erlass eines Arrestes oder einstweiligen Verfügung, ist, wenn der Besteller ein Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der b-teck GmbH zuständig ist. Die b-teck GmbH ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
9.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat. Das UN-Kaufrecht (GISG) findet keine Anwendung.

10. Sonstiges
10.1 Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit der b-teck GmbH geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der b-teck GmbH.
10.2 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

Stand: 15.11.2011       Download der AGB als PDF